Das Landratsamt Schweinfurt erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
- Der mit Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 12.08.2020 (Az. 32 – 565/3701 – 2020/259), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 17/2020, festgesetzte Sperrbezirk wegen des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in einem Bienenstand in 97456 Dittelbrunn, GT Hambach, Landkreis Schweinfurt, wird entsprechend der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, erweitert.
Der Sperrbezirk umfasst Teile folgender Gemeinden und Gemeindeteile:
Gemeinde Gemeindeteile
Dittelbrunn Dittelbrunn
Hambach
Holzhausen
Niederwerrn Niederwerrn
Poppenhausen Maibach
Üchtelhausen Zell
- Besitzer von innerhalb des Sperrbezirks gelegenen Bienenvölkern haben diese, soweit nicht bereits erfolgt, gemäß § 5 b BienSeuchV unter Angabe des Standortes der Bienenstände dem Landratsamt Schweinfurt – Veterinäramt – anzuzeigen. Bei Unklarheiten wegen des Umgriffs des Sperrbezirkes erteilt das Landratsamt Schweinfurt – Veterinäramt – nähere Auskunft unter der Tel.-Nr. 09721/55-310.
- Für den Sperrbezirk gelten folgende Schutzmaßnahmen:
- Alle Bienenvölker und Bienenstände sind auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Die Besitzer von innerhalb des Sperrbezirks gelegenen Bienenvölkern haben sich unverzüglich, soweit nicht bereits im Juli, August oder September 2021 eine Untersuchung auf Amerikanische Faulbrut der Bienen stattgefunden hat, zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins mit dem Landratsamt Schweinfurt – Veterinäramt – (Tel. 09721/55-310; Fax: 09721/55-372; E-Mail: vetamt@lrasw.de) in Verbindung zu setzen.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus dem Bienenstand entfernt werden.
- Dies gilt nicht für:
- Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entsorgung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“, abgegeben werden;
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
- Die sofortige Vollziehung der unter Nummern 1. bis 3. genannten Maßnahmen wird hiermit angeordnet.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Schweinfurt in Kraft.
Hinweise:
- Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) TierGesG und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro (in Worten: dreißigtausend) geahndet werden.
- Die Anfechtung dieser Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
- Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Landratsamt Schweinfurt, Schrammstr. 1, 97421 Schweinfurt (Erdgeschoß, Zi.-Nr. 36) aus. Sie kann während der üblichen Dienstzeiten (Montag-Freitag 08:00-12:00 Uhr, Dienstag 14:00-16:00 Uhr, Donnerstag 14:00-17:00 Uhr) nach vorheriger telefonischer Vereinbarung eingesehen werden.
Schweinfurt, 01.10.2021
Landratsamt Schweinfurt
gez.
Weidinger
Abteilungsleiterin
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Anlage zur Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 01.10.2021
Sperrbezirk zur Erweiterung des Sperrbezirkes nach Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in 97456 Dittelbrunn (Landkreis Schweinfurt) – Stand: 20.09.2021