Winterdienst – Wer ist für die Durchführung des Winterdienstes zuständig?
Die Grundstückseigentümer innerhalb von geschlossenen Ortschaften, wenn sie an öffentlichen Straßen mit ihren Grundstücken angrenzen. Sie sind für die Sicherungspflicht der Gehbahnen verantwortlich. Als Gehbahnen zählen neben Geh- und Radwegen auch Teile von öffentlichen Straßen, wenn kein abgrenzbarer Bereich den Fußgänger sichert.
Der Straßenbaulastträger für Fahrbahnen aller öffentlichen Straßen. Dabei ist zu beachten, dass es in unserer Gemeinde eine Bundesstraße, eine Staatsstraße, mehrere Kreisstraßen und natürlich viele Gemeindestraßen gibt. Hierdurch bestehen auch unterschiedliche Zuständigkeiten für den Winterdienst und abhängig von der Verkehrsbelastung auch unterschiedliche Anforderungen an den Räum- und Streudienst.
Wir weisen darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung die Gemeinden nur verpflichtet sind, die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte zu behandeln (BGH-Urteil vom 05.07.1990 III ZR 217/89). Die zwei Kriterien „Verkehrswichtigkeit” und „Gefährlichkeit” müssen zusammen vorliegen, so dass viele Straßen von uns nicht geräumt werden müssten.
Die Verkehrsteilnehmer sind bei winterlichen Straßenverhältnissen durch eigene Sorgfalt (Ausrüstung, Bereifung, vorsichtiges Fahren) gefordert, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Unser Winterdienst geht im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Gemeinde weit über die gesetzlichen Vorgaben hinaus.
Was ist bei Schneefall und Eisglätte zu tun?
Bürgersteige und Gehbahnen bei Straßen ohne Gehsteige sind in ausreichender Breite von Schnee zu räumen oder bei Glätte zu streuen. Das Räumgut ist am Rand der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr möglichst nicht behindert wird.
Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?
An Werktagen spätestens bis 7.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8.00 Uhr. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Bedenken Sie dabei, dass es bei Nichtbeachtung der Vorschriften bei Schadensfällen zu haftungsrechtlichen Ansprüchen kommen kann.
Wie wird es richtig gemacht?
Grundsätzlich gilt “Räumen vor Streuen”. Zum Streuen ist Splitt oder Sand zu verwenden. Der Einsatz von Tausalz und ätzenden Mitteln ist nur bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen und starken Steigungen) erlaubt.
Bitte keinen Schnee auf die Straße werfen
Auch wenn der Platz für das Räumgut knapp ist: Wir weisen darauf hin, dass beim Räumen der Gehwege und der Privatgrundstücke kein Schnee auf die Fahrbahnen geworfen werden darf. Dies ist rechtlich nicht zulässig und stellt für Verkehrsteilnehmer eine große Gefahr dar. Bei Unfällen haftet der Verursacher. Wenn nach der Befahrung der Straßen durch den Räumdienst Schnee durch Anwohner auf die Straße geworfen wird, ist der Einsatz des Winterdienstes zur Freihaltung der Fahrbahnen teilweise sinnlos.
Parken am Straßenrand im Winter
Damit im Winter ein reibungsloser Räum- und Streudienst vom Bauhof durchgeführt werden kann, bitten wir zu beachten, dass die Kraftfahrzeuge wenn möglich nicht an den Straßenrändern geparkt, sondern auf den ausgewiesenen Stellplätzen im eigenen Grundstück abgestellt werden. Bei zugeparkten Straßen kann der Winterdienst nicht oder oft nur erschwert durchgeführt werden!
Wesentliches Ziel unseres Bauhofs ist es, nach Schneefällen und überfrierender Nässe auf den Fahrbahnen die Aufrechterhaltung des Wirtschafts- und Berufsverkehrs sicher zu stellen. Vorrang haben die Hauptverkehrsbereiche. Die Räumung und Streuung der Siedlungsstraßen und Nebenstrecken ist eine Serviceleistung der Gemeinde, die wir im Rahmen unserer personellen und finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erbringen!
Vielen Dank für Ihr Verständnis!