- Straßenbeschreibung:
Die Gemeindestraße „Zülchgasse“ Teilfläche aus Fl. Nr. 47 Gemarkung Hambach, wird zur Ortsstraße gewidmet.
Länge: 0,021 km
Anfangspunkt: Hambacher Hauptstraße, Gehweg, Teilfläche aus Fl.-Nr. 47
Endpunkt: Zülchgasse 1, Fl. Nr. 48, Gemarkung Hambach
- Verfügung
Die unter Ziffer 1 bezeichnete Straße wird auf Grund des Geneinderatsbeschlusses vom 21.09.2026 (Ö-63112) zur öffentlichen Ortsstraße im Sinne Art. 6, Art. 3 Abs. 1 Ziff, 3 BayStrWG gewidmet.
Nur für Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 Tonnen Achslast (pro Achse)
- Träger der Baulast ist die Gemeinde Dittelbrunn
- Wirksam werden (Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG)
Diese Verfügung wird nach 2 Wochen der amtlichen Bekanntmachung wirksam
5.1 Gründe für die Widmung
Die Gemeindestraße „Zülchgasse“ Teilfläche aus Fl. Nr. 47 Gemarkung Hambach besteht bereits. Die Straße ist deshalb gemäß Art. 6 Abs. 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetzes zu widmen.
Durch die Widmungsverfügung erhält die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Ortsstraße.
5.2 Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Dittelbrunn, Rathausplatz 1, 97456 Dittelbrunn, Zi. Nr. 18 eingesehen werden
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayrischen Verwaltungsgericht, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, die befragte (Gemeinde Dittelbrunn) und den Gegenstand des Klagebegehren bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsache und Beweismittel sollen angeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Die Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 11.06.2007 (GVBI Nr. 3 Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Dittelbrunn, 25.09.2026
Gez. Warmuth
- Bürgermeister
