Wichtige Neuerung für Veranstalter bei der Anmeldung von Veranstaltungen mit Alkoholausschank
Änderungen im Gaststättengesetz bringen Erleichterungen für alle, die bei Veranstaltungen Alkohol ausschenken möchten: Unter bestimmten Voraussetzungen ist für den vorübergehenden Ausschank von Alkohol keine ausdrückliche gaststättenrechtliche Gestattung mehr erforderlich. Die Anzeige der Veranstaltung nach Art. 19 LStVG ist weiterhin für jede Veranstaltung erforderlich.
Was ist künftig zu beachten?
Die Schankerlaubnis gilt in der Regel und wenn keine besonderen Auflagen erforderlich sind nach zwei Wochen automatisch als erteilt, wenn das vollständig ausgefüllte neue Antragsformular spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde Dittelbrunn eingegangen ist und gegen die Zuverlässigkeit des Veranstalters keine Bedenken bestehen (z. B. durch einen mehrfach ohne Beanstandungen durchgeführten gleichartigen Ausschank alkoholischer Getränke), Art. 2 Abs.3 BayGastV. So kann die Gemeinde, wenn keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen, auf den Erlass eines kostenpflichtigen Bescheides verzichten. Wird der Antrag weniger als zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt oder sind spezielle Auflagen notwendig, muss ein gebührenpflichtiger Bescheid erlassen werden. Der Antrag ist somit spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung (bei größeren Veranstaltungen mind. 6 Wochen) zu stellen.
Das neue Antragsformular und weitere Informationen erhalten Sie hier:

