in Verbindung mit der Gestaltungsfibel für die Gemeindeteile Dittelbrunn und Hambach zur Durchführung privater Fassadengestaltungs- und Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Sanierungsgebiete Dittelbrunn und Hambach.
Der Gemeinderat von Dittelbrunn erlässt folgendes Kommunale Förderprogramm:
1 Ziel und Zweck des Förderprogrammes
Präambel
Ziel und Zweck des Kommunalen Förderprogramms ist die Förderung der Baukultur und der Erhalt des ortstypischen, eigenständigen Charakters des Ortsbildes der Ortskerne von Dittelbrunn und Hambach. Die Erhaltung und Weiterentwicklung des Ortskerns soll durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des typischen Ortsbildes auf der Grundlage der Gestaltungsfibel für die Sanierungsgebiete „Ortskern Dittelbrunn“ und „Altort Hambach“ unterstützt werden.
Die Förderung will die Bereitschaft der Eigentümer zur Ortsbildpflege stärken und unterstützen. Der Mehraufwand für eine ortsgerechte Gestaltung soll gemindert werden. Auch bei der Errichtung von Ersatzgebäuden und Neubauten sollen die vorgenannten Ziele zur Geltung kommen.
2 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der förmlich festgesetzten Sanierungsgebiete „Ortskern Dittelbrunn“ und „Altort Hambach“ der Gemeinde Dittelbrunn bildet die Fördergebiete dieses Programmes. Die räumliche Abgrenzung ist den beiliegenden Lageplänen zu entnehmen.
§ 2 Gegenstand der Förderung
(1)
Im Rahmen des Kommunalen Förderprogramms können im Allgemeinen Maßnahmen, die nachhaltig die Erhaltung, Instandsetzung und Verbesserung des gewachsenen typischen städtebaulichen Charakters des Ortsbildes zum Zweck haben, gefördert werden. Im Wesentlichen kommt es auf das vom öffentlichen Raum aus sichtbarem Erscheinungsbild der einzelnen Anwesen an.
(2)
Förderfähig sind folgende Maßnahmen:
1. Maßnahmen zur Erhaltung vorhandener Wohn-, Betriebs- und Nebengebäude mit ortsbild- und ortsstrukturprägendem Charakter. Das sind insbesondere Maßnahmen an Fassaden, Fenstern und Türen, Dächern, Dachaufbauten, Dacheindeckungen, Werbeanlagen, Hoftoren und Hofeinfahrten, Einfriedungen und Treppen. Nicht zuwendungsfähig sind konstruktive und wärmedämmtechnische Maßnahmen sowie technische und energetische Anlagen.
2. Gerüstbauarbeiten für die vorgenannten Maßnahmen
3. Rückbaumaßnahmen von vorhandenen städtebaulich-architektonischen Missständen an der Fassade
4. Anlage bzw. Neugestaltung von Außenanlagen mit öffentlicher Wirkung (Vor- und Hofräume – ortstypische Begrünung und Befestigung sowie Entsiegelung), wenn sie vom öffentlichen Raum einsehbar sind. Tiefbauarbeiten im Rahmen der Maßnahme (Unterbau, Fundamente etc.) werden nicht gefördert.
5. Gestalterische Mehraufwendungen bei energetischen Sanierungen
6. Gestalterische Mehraufwendungen bei Neubauten, wenn eine harmonische Einbindung des Neubaus in die Umgebung durch ein Gebäude mit maßstäblicher und ortscharakteristischer Architektur erfolgt.
3 Förderung
§ 3 Grundsätze der Förderung
(1)
Die Gemeinde Dittelbrunn gewährt Zuschüsse im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Es handelt sich um freiwillige Leistungen der Gemeinde, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Über die Höhe der einzelnen Zuschüsse wird nach Empfehlung durch den Sanierungsbeauftragten entschieden. Die Mittelbereitstellung erfolgt nach Haushaltslage.
(2)
Die Fördermittel werden natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gewährt. Antragsberechtigt sind die Eigentümer der Objekte / Anwesen, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Kommunalen Förderprogrammes liegen.
(3)
Die geplanten Maßnahmen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches müssen den allgemeinen Zielen der Ortskernsanierung und den Grundzügen der Gestaltungsfibel für die Sanierungsgebiete „Ortskern Dittelbrunn“ und „Altort Hambach“ entsprechen. Die Maßnahmen müssen rechtzeitig mit der Gemeinde Dittelbrunn abgestimmt werden. Mit der Baumaßnahme darf nicht vor der schriftlichen Förderzusage begonnen werden.
(4)
Werden an einem Objekt (Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit) mehrere Teilmaßnahmen durchgeführt (zeitlich versetzte Bauabschnitte), z.B. Sanie-rung der Fenster und Dacheindeckung, so gilt dies als Gesamtmaßnahme, wenn ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
(5)
Objekte / Anwesen, für die Zuschüsse in Form einer Kostenerstattung nach den Städtebauförderungsrichtlinien oder nach den Förderprogrammen „Dachbegrünung“ und „Einbau von Schallschutzmaßnahmen“ gegeben werden, sind nach dem Kommunalen Förderprogramm nicht zuwendungsfähig. Ebenso schließt eine Inanspruchnahme des Kommunalen Förderprogramms eine Bezuschussung über die vorher genannten Förderprogramme aus. Doppelförderungen sind somit nicht möglich.
(6)
Ergeben sich während der Umsetzung Abweichungen gegenüber der dem Antrag zugrunde liegenden Planung, so ist die Gemeinde Dittelbrunn umgehend zu informieren.
Änderungen bedürfen vor der Ausführung der Zustimmung der Gemeinde, ansonsten wird kein Zuschuss gewährt.
(7)
Die Gemeinde Dittelbrunn behält sich die Rücknahme der Förderung vor, wenn die Ausführung nicht oder teilweise nicht voll der Bewilligungsgrundlage entspricht oder wenn der Zuschuss zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben, erlangt wurde.
Maßgeblich ist die städtebauliche Würdigung der Maßnahme durch den von der Gemeinde beauftragten städtebaulichen Berater zur Ortskernsanierung (Sanierungsbeauftragter).
(8)
Im Falle einer widerrufenen Bewilligung ist ein bereits ausbezahlter Zuschuss unverzüglich der Gemeinde zurückzuerstatten und nach Maßgabe des Art. 49a BayVwVfG zu verzinsen.
§ 4 Förderfähige Kosten / Zuwendungshöhe
(1)
Förderfähig sind die Kosten der Maßnahmen gemäß § 2, die bei Einhaltung dieser Richtlinie und in sach- und fachgerechter Erfüllung der Gestaltungsfibel der Gemeinde Dittelbrunn entstehen. Der Sanierungsbeauftragte prüft die Förderfähigkeit der Maßnahme.
(2)
Bei der Berechnung der förderfähigen Kosten wird das wirtschaftlichste Angebot zugrunde gelegt. Wurde das wirtschaftlichste Angebot bei Auftragsvergabe nicht berücksichtigt, so wird bei der Prüfung des Verwendungsnachweises der prozentuale Kostenunterschied des ausführenden Anbieters zum wirtschaftlichsten Anbieter in Abzug gebracht.
(3)
Die erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit bis zu 10 v. H. der Honorarkosten anerkannt.
(4)
Die förderfähigen Gesamtbaukosten müssen mindestens 3.000,00 € betragen (Bagatellgrenze). Bei Vorsteuerabzugsberechtigten wird die entsprechende Nettosumme zu Grunde gelegt.
(5)
Die Gemeinde Dittelbrunn gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie einen Zuschuss in der Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 10.000,00 € je Grundstück bzw. wirtschaftlicher Grundstückseinheit.
Eigenleistungen können bei fachgemäßer Ausführung bis zu 50 % des zuwendungsfähigen Kostenangebots anerkannt werden.
Sofern der maximale Förderbetrag von 10.000,00 € erreicht wurde, so ist frühestens zehn Jahre nach der letzten Antragstellung eine erneute Förderung möglich.
Anmerkung:
All diejenigen Liegenschaften, die vor dem 03.10.2024 im ehemaligen Kommunalen Förderprogramm für den „Ortskern Dittelbrunn„ die Förderhöchstgrenze bereits erreicht haben, dürfen für weitere Sanierungsmaßnahmen die neue Förderhöchstgrenze frühestens zehn Jahre nach der letzten Antragsstellung neu ausschöpfen. Die Bindefrist für bereits geförderte Maßnahmen beträgt 25 Jahre.
All diejenigen Liegenschaften, die vor dem 03.10.2024 im ehemaligen Kommunalen Förderprogramm für den „Ortskern Dittelbrunn„ bereits von der Förderhöchstgrenze einen anteiligen Zuschuss erhalten haben, können für die verbleibende Differenz auf die Förderhöchstgrenze im neuem Kommunalem Förderprogramm für weitere Sanierungsmaßnahmen einen Antrag stellen.
§ 5 Zuständigkeit
Bewilligungsstelle ist die Gemeinde Dittelbrunn. Die Gemeinde ist zuständig für alle Entscheidungen hinsichtlich Art und Umfang der Förderung.
§ 6 Verfahren
(1)
Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn nach fachlicher und rechtlicher Beratung durch die Gemeinde Dittelbrunn und des von ihr bestellten gemeindlichen Sanierungsbeauftragten bei der Gemeinde schriftlich einzureichen. Vorher begonnene Maßnahmen werden nicht bezuschusst.
(2)
Die vorzulegenden Antragsunterlagen umfassen:
1. Ausgefüllter Vordruck Antrag
2. Eine Beschreibung der geplanten Maßnahme mit Angabe über den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende
3. Eine ggf. erforderliche Baugenehmigung oder die Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz
4. Die ggf. notwendigen Baupläne (z.B. Lageplan, Ansichtspläne, Grundrisse, Detailpläne oder Werkpläne)
5. Fotos des Anwesens / Objektes vor Maßnahmenbeginn
6. Ggf. Bewilligungsbescheide der weiteren Zuschussgeber gemäß Finanzierungsplan des Antragsvordruckes
7. Die Angebote der Firmen
Die Aufforderungen weiterer Angaben oder Unterlagen bleiben im Einzelfall vorbehalten.
(3)
Bei Einzelgewerken mit bis zu 5.000,00 € Gesamtkosten sind zwei, ansonsten drei Angebote ausführender Firmen einzuholen und der Gemeinde im Original zur Einsicht vorzulegen. Die jeweiligen Angebote / Leistungsverzeichnisse müssen die geplanten Leistungen umfassend darstellen und für den Vergleich untereinander eindeutig sein.
(4)
Im Verfahren wird durch den Sanierungsbeauftragten und der Gemeinde Dittelbrunn geprüft, ob und inwieweit die beantragten Maßnahmen den Zielen des Kommunalen Förderprogrammes sowie den baurechtlichen und ggf. denkmalschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechen.
(5)
Mit der geplanten Maßnahme darf erst nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung über die grundsätzliche Förderfähigkeit und der Baufreigabe begonnen werden. Diese Baufreigabe ersetzt nicht die sonstigen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse.
(6)
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises. Hierzu sind spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Arbeiten die für die Prüfung benötigten Unterlagen und Nachweise in Abstimmung mit der Gemeinde vorzulegen:
1. Ausgefüllter Vordruck Verwendungsnachweis.
2. Auflistung der Einzelmaßnahmen mit Kosten.
3. Auf Aufforderung prüffähige Aufmaße der Einzelmaßnahmen und soweit nötig, Planunterlagen, die erkennen lassen, wo genau die einzelnen Maßnahmen stattgefunden haben (Positionspläne etc.).
4. Die Rechnungen der ausführenden Firmen im Original.
5. Die entsprechenden Quittungen / Überweisungsbelege im Original.
6. Bei Eigenleistung: Aufstellung der tatsächlichen erbrachten Selbsthilfeleistungen mit Angabe über Zeitpunkt, Umfang / Dauer und Art der Arbeiten sowie Quittungen / Überweisungsbelege bezüglich Materialkosten im Original.
7. Fotos des Anwesens / Objektes nach Beendigung der Maßnahme.
8. Sonstige zur Prüfung notwendige Angaben und Unterlagen auf Aufforderung.
Der Verwendungsnachweis muss innerhalb von drei Jahren ab dem Datum des Zugangs der Bewilligung vorgelegt werden, da ansonsten keine Förderung erfolgen kann.
4 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Kommunale Förderprogramm der Gemeinde Dittelbrunn in Verbindung mit der Gestaltungsfibel für die Gemeindeteile Dittelbrunn und Hambach tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Kommunale Förderprogramm für den „Ortskern Dittelbrunn“ vom 28.06.2016 außer Kraft.
Dittelbrunn, den 24.09.2024
gez. Willi Warmuth
1. Bürgermeister